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Unsere aktuellen Termine: 23.10.-24.10.2010 Weitere Informationen gibt es hier.
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Satzung des Vereins "Dampflokfreunde Salzwedel e.V."
(Fassung vom 1.2.2000)
§1 Name und Sitz des Vereins
Der Verein führt den Namen "Dampflokfreunde Salzwedel e.V." (Abkürzung DLFS). Er hat seinen Sitz in Salzwedel und verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht Salzwedel eingetragen werden. Der Name wird sodann mit dem Zusatz "eingetragener Verein" versehen. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins
Zweck des Vereins ist die selbstlose Wiederherstellung und Betreibung vereinseigener und zur Verfügung gestellter Schienenfahrzeuge für einen Museumsdampfeisenbahnbetrieb im Raum Salzwedel, den er in
Zusammenarbeit mit den betreffenden Verkehrsunternehmen betreibt. Der Verein beschäftigt sich mit der regionalen Verkehrspolitik, unter besonderer Berücksichtigung historisch schienengebundener Verkehrsmittel. Der Verein informiert seine Mitglieder und die
Öffentlichkeit über die Geschichte und Entwicklung der heimischen Eisenbahn. Die Erhaltung von Vereinsfahrzeugen sowie des ehemaligen Bahnbetriebswerkes Salzwedel in der jetzigen Form sind die Aufgaben des Vereins. Dies geschieht im Hinblick auf die
Gründung eines Verkehrsmuseums schienengebundener Fahrzeuge. Er versucht außerdem, die Strecken der Altmark der Öffentlichkeit durch Sonderfahrten zu präsentieren und betreibt damit gleichzeitig Werbung für
die Region Altmark sowie für die Bahn AG. Losung: Eine Bahnfahrt durch die Altmark ist immer eine Reise wert!
§ 3 Gemeinnützigkeit
Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung, und zwar insbesondere durch Pflege des Denkmalschutzes, der Heimatkunde und durch Förderung eines Museums. Der Verein verfolgt in erster Linie keine eigenwirtschaftliche Zwecke. Dies gilt sowohl für die Haupt- als auch für etwaige Nebentätigkeiten. Etwaige Mittel des Vereins dürfen nur dem satzungsgemäßen Zweck zugeführt werden. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Weder Vereinsmitglieder noch Personen, die keine Mitglieder sind, dürfen durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft
Mitglieder können werden:
- Ordentliche Mitglieder mit Stimmrecht (natürliche Personen, eingetragene Vereine, Institutionen)
- Außerordentliche Mitglieder ohne Stimmrecht (natürliche Personen und Körperschaften, die den Verein beratend durch Öffentlichkeitsarbeit oder finanziell unterstützen)
- Ehrenmitglieder (Personen, die sich im besonderen Maße Verdienste für den Verein erworben haben, können durch Beschluß der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Sie sind von der Beitragszahlung
befreit.)
- Fördernde Mitglieder (natürliche Personen oder Körperschaften, die den Verein ideell, materiell und finanziell unterstützen. Sie sind in ihren Rechten den ordentlichen Mitgliedern
gleichzusetzen.)
§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
- Ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder haben Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.
- Alle Mitglieder haben das Recht, dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu unterbreiten. Sie sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Die Vereinsmitglieder haben das Recht, das Eigentum des Vereins unentgeltlich zu nutzen.
- Die Mitglieder sind verpflichtet:
a) die Ziele des Vereins nach besten Kräften zu fördern,
b) den Beitrag rechtzeitig zu entrichten.
§ 6 Beginn und Ende der Mitgliedschaft
Die Aufnahme ist schriftlich zu beantragen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Lehnt der Vorstand die Aufnahme ab, so kann der Antragsteller hiergegen Berufung zur Mitgliederversammlung einlegen. Diese entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit endgültig. Die Mitgliedschaft endet:
- durch Tod
- durch Austritt
- durch Ausschluß
Die Austrittserklärung hat schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erfolgen. Hierbei ist eine vierteljährliche Kündigungsfrist einzuhalten. Der Ausschluß erfolgt wenn das Vereinsmitglied trotz Mahnung mit der Bezahlung von zwei Quartalsbeiträgen im
Rückstand ist; bei groben oder wiederholtem Verstoß gegen die Satzung oder Interessen des Vereins; wegen unehrenhaften Verhaltens innerhalb oder außerhalb des Vereinslebens; aus sonstigen schwerwiegenden, die Vereinsdisziplin berührenden Gründen.
Über den Ausschluß, der mit sofortiger Wirkung erfolgt, entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Vor Entscheidung des Vorstandes ist dem Mitglied unter Beachtung einer Frist von mindestens vier Wochen Gelegenheit zu geben, sich zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern. Der Aus-schließungsbeschluß ist dem Mitglied unter eingehender Darlegung der Gründe durch eingeschriebenen Brief bekanntzugeben. Gegen diesen Brief ist die Berufung zur
Mitgliederversammlung statthaft. Die Berufung muß innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zugang des schriftlichen Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand schriftlich eingegeben werden. Wird der Ausschließungsbeschluß vom Mitglied nicht oder nicht rechtzeitig angefochten, so kann der Beschluß auch gerichtlich nicht mehr geltend gemacht werden. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, unbeschadet des Anspruches des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Sacheinlagen oder Spenden ist ausgeschlossen.
§ 7 Aufnahmegebühr und Mitgliedsbeitrag
- Der Verein erhebt eine Aufnahmegebühr und einen Mitgliedsbeitrag, deren Höhe von der Mitgliederversammlung festgesetzt wird. Der Beitrag ist auch dann für ein Quartal zu zahlen, wenn ein Mitglied während des Quartals austrirt, ausgeschlossen wird oder erst während des Quartals eintritt.
- Der Vorstand hat das Recht, ausnahmsweise bei Bedürftigkeit die Aufnahmegebühr ganz oder teilweise zu erlassen, sie zu stunden oder Ratenzahlungen zu bewilligen. Das Recht zu gleichen Maßnahmen steht dem Vorstand unter denselben Voraussetzungen auch bezüglich des Mitgliedsbeitrages zu.
- Bis zum jeweiligen Quartalsende haben alle Mitglieder mindestens den Quartalsbeitrag zu entrichten.
§ 8 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
- der Vorstand
- die Mitgliederversammlung
- die Kassenprüfer
§ 9 Der Vorstand
- Der Vorstand besteht aus:
- dem l. Vorsitzenden
- dem 2. Vorsitzenden
- dem Kassenwart
- dem Schriftführer
- Der Verein kann gerichtlich und außergerichtlich von jedem Vorstandsmitglied vertreten werden. Das heißt, jedes Vorstandsmitglied ist einzelvertretungsberechtigt.
- Der Vorstand fuhrt die laufenden Geschäfte des Vereins. Ihm obliegt die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Ausführung des Vereinsbeschlüsse.
- Für den Abschluß von Rechtsgeschäften über der Summe von DM 20.000,- (in Worten: zwanzigtausend DM) braucht der Vorstand die Zustimmung der Mitgliederversammlung. Dies gilt nur im Innenverhältnis des Vereins.
- Der Kassenwart verwaltet die Vereinskasse und führt Buch über die Einnahmen und Ausgaben. Zahlungsweisen bedürfen der Unterschrift des Kassierers und eines weiteren Vorstandsmitgliedes.
- Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Er bleibt jedoch solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Die Wiederwahl des Vorstandes ist möglich.
- Der Vorstand faßt seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die vom 1. Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden einberufen wird. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Sitzungsleiters.
- Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes haben die übrigen Vorstandsmitlieder das Recht, einen Ersatzmann bis zur nächsten Mitgliederversammlung zu bestellen.
- Der Vorstand kann zur Unterstützung seiner Arbeit Referenten ernennen, die im Vorstand beratend tätig sind. Sie sind nicht der Vorstand im Sinne § 26 BGB.
§ 10 Die Mitgliederversammlung
- Die ordentliche Mitgliederversammlung ist einmal jährlich, möglichst im ersten Viertel des Kalenderjahres, durch den Vorstand einzuberufen.
- Die Mitglieder sind unter Bekanntgabe der Tagesordnung und unter Einhaltung der Frist von mindestens vier Wochen schriftlich einzuladen.
- Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentlich Mitgliederversammlung einberufen. Hierzu ist er verpflichtet, wenn das der zehnte Teil der stimmberechtigten Mitglieder unter Angabe des Zweckes und der Gründe schriftlich verlangt. In diesem Fall sind die Mitglieder unter Bekanntgabe der Tagesordnung und Einhaltung einer Frist von mindestens einer Woche einzuladen.
- Die Mitgliederversammlung ist beschlußfahig, wenn mindestens ein Drittel sämtlicher Mitglieder anwesend ist. Bei Beschlußunfahigkeit muß der Vorstand binnen drei Wochen eine zweite Versammlung mit derselben Tagesordnung einberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlußfahig. In der Einladung zur zweiten Versammlung ist auf diese besondere Beschlußfähigkeit hinzuweisen.
§ 11 Aufgaben der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
- Wahl des Vorstandes und des Vorsitzenden.
- die Wahl von zwei Kassenprüfern auf die Dauer von zwei Jahren. Die Kassenprüfer haben das Recht, die Vereinskasse und die Buchführung jederzeit zu überprüfen. Über das Ergebnis der gesamten Buch- und Kassenprüfüng haben sie der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.
- die Entgegennahmen des Jahres- und des Kassenberichtes des Vorstandes, des Prüfungsberichtes der Kassenprüfer und die Erteilung der Entlastung.
- Aufstellung des Haushaltsplanes.
- Ernennung von Ehrenmitgliedern.
- Beschlußfassung über die Auflösung des Vereins.
§ 12 Beschlußfassung der Mitgliederversammlung
- Den Vorsitz der Mitgliederversammlung führt der 1. Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der 2. Vorsitzende, bei Verhinderung von beiden, ein vom l. Vorsitzenden bestimmter Stellvertreter.
- Die Mitgliederversammlungen fassen ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der abgegebenen Stimmen, wenn gesetzliche Bestimmungen dem nicht entgegenstehen. Eine Vertretung in der Stimmenabgabe ist unzulässig. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Sitzungsleiter. Die Beschluß-fassung erfolgt durch offene Abstimmung, soweit nicht gesetzlich Bestimmungen oder die Satzung dem entgegenstehen.
- Die Wahl des Vorstands, des Vorsitzenden, des Kassenwartes und des Schriftführers erfolgt geheim, wenn ein Mitglied daraufdrängt, sonst in offener Abstimmung.
- Für die Wahl des Vorstandes, des Vorsitzenden, des Kassenwartes und des Schriftführers ist die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Bei Stimmengleichheit ist ein zweiter Wahlgang erforderlich. Im zweiten Wahlgang gilt als gewählt, wer am meisten gültig abgegebene Stimmen auf sich vereinigen kann. Ergibt der zweite Wahlgang abermals Stimmengleichheit, so entscheidet das Los.
§ 13 Beurkundung von Beschlüssen
- Die Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlung sind schriftlich abzufassen und vom jeweiligen Leiter der Sitzung und dem Schriftführer zu unterzeichnen.
- Über jede Mitgliederversammlung und Vorstandssitzung wird eine Niederschrift aufgenommen, die vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.
§ 14 Mitarbeiter
- Die Mitglieder des Vorstandes sowie die aktiv tätigen Mitglieder verrichten ihre Tätigkeit ehrenamtlich. Die ihnen hierbei entstehenden Aufwendungen können gegen entsprechenden Nachweis erstattet werden.
- Der Vorstand hat das Recht, hauptamtliche Mitarbeiter gegen entsprechendes Entgelt zu bestellen, sofern dies von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit beschlossen wird.
§ 15 Satzungsänderungen
Eine Änderung der Satzung kann nur durch die Mitgliederversammlung beschlossen werden. Bei der Einladung ist die Angabe des zu ändernden Paragraphen der Satzung in der Tagesordnung bekanntzugeben. Ein Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, bedarf einer Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen.
§ 16 Vermögen
Alle Beiträge, Einnahmen und Mittel des Vereins werden ausschließlich zur Erreichung des Vereinszweckes verwendet.
§ 17 Vereinsauflösung
- Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluß der Mitgliederversammlung, wobei 75% der abgegebenen Stimmen für die Auflösung stimmen müssen.
- Die Mitgliederversammlung ernennt zur Abwicklung der Geschäfte drei Liquidatoren.
- Bei Auflösung des Vereins, bei seinem Erlöschen oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes muß das Vermögen, nach Abzug aller Kosten und Begleichung aller Kosten und Verbindlichkeiten, unmittelbar und ausschließlich gemeinnützigen Zwecken zugute kommen. Es soll in diesem Fall dem Verein Eisenbahnfreunde Staßfurt e. V, übergeben werden. Für rechtsgeschäftliche Verbindlichkeiten haften die Mitglieder auch bei Auflösung des Vereins nur mit dem Vereinsvermögen.
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