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Unsere aktuellen Termine: 03.-04.05.2025; 05.-06.07.2025; 14.09.2025; 20.09.2025; 04.-05.10.2025
Außerhalb der Veranstaltungen: vom 30.03.2024 bis 26.10.2024 samstags von 10:00-17:00 Uhr.
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03.-04.05.2025: Saisoneröffnung


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Abschnitt II

Unterhaltung der Baugruppen

A) Lokomotivkessel

§ 4

Auswaschen

 
(1) Lokomotivkessel werden bei jeder Planunterhaltung ausgewaschen.
Die Fristen für das Auswaschen werden nach der Beschaffenheit des Speisewassers, dem Entwicklungsstand der Speisewasserpflege, der Beanspruchung und Bauart des Lokomotivkessels bemessen.
Anh. 10 (2) Vor dem Auswaschen ist der Kessel gemäß Anhang 10 zwangsweise abzukühlen.
Anh. 11 Das Auswaschen des Kessels ist nach dem in der Arbeitsanweisung beschriebenen Auswaschverfahren durchzuführen (Anhang 11).
(3) Nach dem Auswaschen hat der Meister die inneren Kesselbauteile sorgfältig von allen zugänglichen Seiten zu besichtigen. Er bescheinigt den ordnungsgemäßen Zustand des Kessels im Nachweis der Fristarbeiten. Vorsteher und Tu-Gruppenleiter haben sich durch Kontrollen vom Zustand der Kessel- zu überzeugen. Die Kontrollen sind im Nachweis der Fristarbeiten unter Bemerkungen mit Angabe des Zustandes zu bestätigen.
Werden bei der Besichtigung Mängel besonderer Art festgestellt, ist der zuständige Sachverständige für Dampf- und Drucktechnik hinzuzuziehen.
(4) Unmittelbar nach dem Ablassen des Wassers ist an gut sichtbarer Stelle der Stehkesselrückwand ein weißes Schild mit roter Aufschrift "Kessel ohne Wasser" anzubringen.
 

§ 5

Unterhaltungsarbeiten

 
(1) Bei der Ausführung von Instandhaltungsarbeiten an Lokomotivkesseln müssen die in der von der TU der DR erteilten Zulassungsurkunde für die "Ausbesserung von Dampfkesseln" gestellten Forderungen eingehalten werden.
(2) Verantwortlich für die Kesselarbeiten ist der Tu-Gruppenleiter. Die Kontrolle hat der Vorsteher vorzunehmen.
(3) An unter Dampfdruck stehenden Kesseln ist das Schweißen, Stemmen und Hämmern verboten.
(4) Alle schadhaften Isolierungen an dampf- und warmwasserführenden Rohren sind auszubessern.
 

§ 6

Prüfverfahren

 
(1) Die Rauchkammer muss in allen Teilen dicht sein, um den erforderlichen Unterdruck zur Feueranfachung zu sichern. Alle Durchgangsstellen müssen mit Passblechen abgeschlossen sein.
(2) Die Passbleche sind aus etwa 2 mm starken Blechen herzustellen und der Rohrform entsprechend anzubördeln, soweit nicht andere Abdichtungen vorhanden sind.
(3) Bei starker Verkrustung des Stand- und Blasrohres ist die Ölförderung für Kolben und Schieber zu überprüfen.
(4) Der Mittelpunkt des ringförmigen Hilfsbläsers muss mit dem des Blasrohres übereinstimmen und seine obere Fläche in der Ebene der Blasrohrmündung liegen. Der Hilfsbläser wirkt ungenügend, wenn die Dampfaustrittsbohrungen zu groß geworden sind. Die Bohrungen sollen 3 mm Durchmesser haben und nicht zu dicht nebeneinander liegen (Erfahrungswert 60 mm Abstand). Die Summe der Flächen aller Dampfaustrittsbohrungen muss kleiner sein als die Querschnittsfläche der Dampfleitung zum Hilfsbläser.


Dampflokfreunde Salzwedel e.V. Am Bahnhof 6, 19322 Wittenberge