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Unsere aktuellen Termine: 03.-04.05.2025; 05.-06.07.2025; 14.09.2025; 20.09.2025; 04.-05.10.2025
Außerhalb der Veranstaltungen: vom 30.03.2024 bis 26.10.2024 samstags von 10:00-17:00 Uhr.
Weitere Informationen gibt es hier.
03.-04.05.2025: Saisoneröffnung


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(5) Der Funkenfänger wird mit Drahtgeflecht von 4 mm Maschenweite und 2,5 mm Drahtstärke ausgebessert. Die Teilfuge sowie die Fuge am Durchgang des Hilfsbläsers dürfen nicht größer als 4 mm sein. Außerdem darf die Spaltbreite am Blasrohrkopf und Schornstein nicht mehr als 6 mm betragen. Beim Prallblech ist die ordnungsgemäße Aufhängung zu beachten.
(6) Das Spritzrohr der Rauchkammernässeinrichtung muss so eingebaut sein, dass das Schonerblech und die vordere Hälfte des Rauchkammerbodens zuverlässig gekühlt werden.
(7) Die Rauchkammertür muss an der ganzen Dichtfläche gut anliegen, und die Vorreiber müssen ein ausreichendes Anziehen gewährleisten.
(8) Der Rauchkammerboden wird gegen Abzehrungen durch eine Zementschicht geschützt. Dieser Schutz ist bei Bedarf zu erneuern.
(9) Die Abmessungen der Saugzuganlage liegen in der DV 946/1b fest.
Unterhaltungsarbeiten sind auf das Reinigen und auf das Ausloten des Blasrohres zu beschränken.
 

§ 7

Langkessel

 
(1) Schweißarbeiten an den Kesselschüssen sind verboten.
(2) Wird die Verbindung zwischen Domober- und Unterteil undicht, sind die Dichtflächen nachzuschleifen. Kleine Querrisse oder Riefen in den Dichtflächen sind auszubohren. Die Bohrungen werden durch Einschlagen von Weicheisenstiften geschlossen. Eine Ausbesserung durch Anwendung der Schweiß- oder Klebetechnik ist von Fall zu Fall vom Sachverständigen für Dampf- und Drucktechnik zu entscheiden.
(3) Die Domschraubenmuttern müssen gleichmäßig mit Schlagschrauben oder Schlüsseln von höchstens 600 mm Länge angezogen werden. Das Aufstecken von Verlängerungen auf die Schlüssel oder Anziehen der Muttern durch Hammerschläge ist verboten. Das Gewinde der Domscheiben ist vor dem Aufsetzen der Muttern mit Graphit-Schraubenpaste zu bestreichen.
(4) Zur Verhütung von Unfällen sind bei Domarbeiten Sicherheitsleitern und sonstige standsichere Vorrichtungen zu benutzen.
(5) Bei Stemmarbeiten am Langkessel ist darauf zu achten, dass die Oberfläche des Kesselmantels nicht beschädigt wird.
(6) Wird ein eingeschraubtes Lukenfutter undicht, kann es durch sachgemäßes Stemmen gedichtet werden. Wiederholtes Nachstemmen ist zu unterlassen. Treten an eingeschweißten Lukenfuttern Undichtheiten ein, so sind sie sachgemäß nachzuschweißen. Schadhafte Dichtflächen der Luken müssen nachgefräst werden.
 

§ 8

Stehkessel

 
(1) Undichtheiten an den Nietnähten werden durch Stemmen beseitigt. Beim Stemmen ist die Hohlnaht anzuwenden. Am Bodenring und Feuerlochring ist Flachstemmen zulässig. Die Ausführung der Stemmarbeiten ist in der "Anleitung für das Stemmen der Nähte an Lokomotiv-Dampfkesseln" nach Anhang 12 behandelt. Anh. 12
Bodenringecken dürfen unter Beachtung des § 18 der DV 947/000 verschweißt werden.
(2) Bei undichtem Lukenfutter siehe DV 947/300 § 7 Absatz 6.
(3) Bei Rissen aller Art am Stehkessel ist die Entscheidung des Sachverständigen für Dampf und Drucktechnik einzuholen.
 

§ 9

Feuerbüchse

 
(1) Über den Zustand der Feuerbüchse ist ein Feuerbüchsskizzenblatt zu führen. Feuerbüchsseitig abgerissene Stehbolzen, Risse und undichte Rohre sind rot, stehkesselseitig abgerissene Stehbolzen und Risse blau einzutragen. Ferner sind alle ausgeführten Arbeiten zu kennzeichnen.


Dampflokfreunde Salzwedel e.V. Am Bahnhof 6, 19322 Wittenberge